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BFSO

§ 102 Zeugnisse

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/102#abs-1 (1) An Berufsfachschulen für Musikinstrumentenbau und an Berufsfachschulen für das Uhrmacherhandwerk werden im Abschlusszeugnis gemäß § 36 Absatz 5 zusätzlich jeweils eine Durchschnittsnote für den berufsbezogenen und eine Durchschnittsnote für den berufsübergreifenden Bereich ausgewiesen. Die Durchschnittsnote ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der Lernfelder, die nach Maßgabe der Stundentafel dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind. Die Durchschnittsnoten sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/102#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.

§ 101 § 103