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Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Artikel 17 Berufsakademien; Kirchenverträge

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/17#abs-1 (1) ¹Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. ²Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/17#abs-2 (2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.

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