(1) ¹Für staatliche und staatlich anerkannte Berufsakademien gelten die Regelungen dieses Staatsvertrages und Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden, entsprechend. ²Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien gelten als Studiengänge im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2) Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.