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StudienakkreditierungsstaatsvertragArtikel 16 Übergangsvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/16#abs-1 (1) ¹Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, gilt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Durchführung dieser Akkreditierungsverfahren das bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltende Recht. ²Eine Programmakkreditierung oder Systemakkreditierung hat im Sinne des Satzes 1 begonnen, sobald die Hochschule einen Vertrag über die Vornahme der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung mit der Agentur geschlossen hat. ³Agenturen im Sinne des Satzes 2 sind diejenigen Agenturen, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditiert worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/16#abs-2 (2) ¹Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich des Übergangs zwischen dem für die Verfahren der Akkreditierung geltenden bisherigen Recht und dem nach diesem Staatsvertrag geltenden Recht zu regeln. ²Des Weiteren werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere hinsichtlich der Weitergeltung des bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Rechts für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 zu regeln. ³Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen übereinstimmen, soweit dies zur Sicherung der Verpflichtung der Länder nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist.