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Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Artikel 18 Schlussvorschriften

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/18#abs-1 (1) ¹Dieser Staatsvertrag ist geschlossen, wenn wenigstens 15 Regierungschefinnen und Regierungschefs der vertragsschließenden Länder ihn unterzeichnet haben. ²Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde eines vertragsschließenden Landes nach Satz 1 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/18#abs-2 (2) ¹Ein Land, das den Staatsvertrag nicht bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Absatz 1 Satz 2 unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. ²Dazu richtet es an die Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef unterzeichnete Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beitreten wolle. ³Der Beitritt ist vollzogen, sobald das beitretende Land die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17508--2017/18#abs-3 (3) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ²Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. ³Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Baden-Württemberg:

Winfried Kretschmann

Berlin, den 1. Juni 2017

Für den Freistaat Bayern:

Horst Seehofer

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Berlin:

Michael Müller

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Brandenburg:

Dietmar Woidke

Berlin, den 1. Juni 2017

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Carsten Sieling

Berlin, den 1. Juni 2017

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Olaf Scholz

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Hessen:

Volker Bouffier

Schwerin, den 6. Juni 2017

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Erwin Sellering

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Niedersachsen:

Stephan Weil

Düsseldorf, den 20. Juni 2017

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Hannelore Kraft

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Malu Dreyer

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Saarland:

Annegret Kramp-Karrenbauer

Berlin, den 1. Juni 2017

Für den Freistaat Sachsen:

Stanislaw Tillich

Berlin, den 1. Juni 2017

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Reiner Haseloff

Kiel, den 12. Juni 2017

Für das Land Schleswig-Holstein:

Torsten Albig

Berlin, den 1. Juni 2017

Für den Freistaat Thüringen:

Bodo Ramelow

Artikel 17