Gesetze / RL (EU) 2019/1937

RL (EU) 2019/1937

Art 25 Günstigere Behandlung und Regressionsverbot

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen einführen oder beibehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/25#abs-2 (2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits garantierte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.

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