Art 25 Günstigere Behandlung und Regressionsverbot
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/25#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen einführen oder beibehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/25#abs-2 (2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung dafür dienen, das von den Mitgliedstaaten bereits garantierte Schutzniveau in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen abzusenken.