Art 12 Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten folgende vorsätzliche Handlungen einschließen:
a) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
b) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;
c) die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und in Artikel 4 Buchstabe b sowie in Artikel 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.