Art 13 Bezug zu terroristischen Straftaten
Stand: 02.10.2026
Für die Strafbarkeit einer Straftat nach Artikel 4 oder Titel III ist es weder erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch ist es erforderlich, soweit es um die in den Artikeln 5 bis 10 und 12 genannten Straftaten geht, dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in dieser Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 13 RL (EU) 2017/541 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.07.2026 – C-589/26Terrorismusbekämpfung: Vereinbarkeit eines nationalen Amnestiegesetzes für terroristische Straftaten ohne schwere Menschenrechtsverletzungen mit der Richtlinie (EU) 2017/541 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 13.11.2025 – C-891/25Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.