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Art 12 RL (EU) 2017/541 — Andere Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten

RL (EU) 2017/541

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten folgende vorsätzliche Handlungen einschließen:

a) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;

b) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 aufgeführten Straftaten zu begehen;

c) die Ausstellung oder Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis i und in Artikel 4 Buchstabe b sowie in Artikel 9 aufgeführten Straftaten zu begehen.