Gesetze / RL (EU) 2016/1919

RL (EU) 2016/1919

Art 8 Rechtsbehelfe

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.

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