Gesetze / RL (EU) 2016/1919 RL (EU) 2016/1919 Art 8 Rechtsbehelfe Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.