nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 8 RL (EU) 2016/1919 — Rechtsbehelfe

RL (EU) 2016/1919

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.