Gesetze / RL (EU) 2016/1919

RL (EU) 2016/1919

Art 9 Schutzbedürftige Personen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen berücksichtigt werden.

←Art 8 →Art 10