Art 23 Dingliche Rechte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/23#abs-1 (1) Eine Marke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/23#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von dinglichen Rechten in ihren Registern vor.