Gesetze / RL (EU) 2015/2436

RL (EU) 2015/2436

Art 22 Rechtsübergang einer eingetragenen Marke

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/22#abs-1 (1) Eine Marke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, Gegenstand eines Rechtsübergangs sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/22#abs-2 (2) Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Marke, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder aus den Umständen geht eindeutig etwas anderes hervor. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2436/22#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von Rechtsübergängen in ihren Registern vor.

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