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Art 23 RL (EU) 2015/2436 — Dingliche Rechte

RL (EU) 2015/2436

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Marke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen Verfahren für die Erfassung von dinglichen Rechten in ihren Registern vor.