Gesetze / RL 89/665/EWG

RL 89/665/EWG

Art 5

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten treffen vor dem 21. Dezember 1991 die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

←Art 4a →Art 6