Gesetze / RL 89/391/EWG

RL 89/391/EWG

Art 4

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaten tragen insbesondere für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge.

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