Rechtsprechung / Art 4 RL 89/391/EWG
Entscheidungen zu Art 4 RL 89/391/EWG
9 Entscheidungen
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EuGH, 05.12.2002 – C-425/01
Schlussanträge des Generalanwalts
Leitsatz 46. Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, 1. die Klage der Kommission abzuweisen, 2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
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EuGH, 11.04.2024 – C-792/22
Schlussanträge des Generalanwalts
Leitsatz Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage der Curtea de Apel Braşov (Berufungsgericht Braşov, Rumänien) wie folgt zu antworten: Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über di…
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EuGH, 14.06.2007 – C-127/05
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
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EuGH, 26.09.2024 – C-792/22
Urteil
Leitsatz 1. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Ar…
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EuGH, 14.05.2019 – C-55/18
Urteil
Leitsatz Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte de…
- EuGH, 31.01.2019 – C-55/18 Schlussantrag des Generalanwalts
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EuGH, 12.01.2006 – C-132/04
Urteil
Leitsatz Tenor: 1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitssc…
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EuGH, 01.04.2004 – C-82/03
Schlussanträge des Generalanwalts
Leitsatz Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, der Kommission der Europäischen Gem…
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EuGH, 12.06.2003 – C-425/01
Urteil
Leitsatz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.