Art 16
Stand: 02.10.2026
Einzelrichtlinien — Änderungen
Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/16#abs-1 (1) Der Rat erläßt auf der Grundlage eines auf Artikel 118 a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/16#abs-2 (2) Diese Richtlinie und — unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 für technische Anpassungen — die Einzelrichtlinien können nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/16#abs-3 (3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.