Gesetze / RL 89/391/EWG

RL 89/391/EWG

Art 16

Stand: 02.10.2026

Einzelrichtlinien — Änderungen

Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/16#abs-1 (1) Der Rat erläßt auf der Grundlage eines auf Artikel 118 a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/16#abs-2 (2) Diese Richtlinie und — unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 für technische Anpassungen — die Einzelrichtlinien können nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/16#abs-3 (3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.

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