Art 10
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/10#abs-1 (1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß bilanziert werden, wenn das Kreditinstitut Rechtsinhaber des Vermögens wird. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Treuhandvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/10#abs-2 (2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.