Art 9
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/9#abs-1 (1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil an dem gesamten Kredit zu bilanzieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/9#abs-2 (2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit (in Posten 1 zweiter Gedankenstrich) unter dem Strich auszuweisen.