nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 10 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß bilanziert werden, wenn das Kreditinstitut Rechtsinhaber des Vermögens wird. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß das Treuhandvermögen unter dem Strich ausgewiesen wird, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, sie im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstituts aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

---

Zitiervorschlag: Art 10 RL 86/635/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
