Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 11

Stand: 02.10.2026

Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

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