Gesetze / RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Art 6

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/6#abs-1 (1) Dem Antrag ist der in Artikel 2 Buchstabe d) vorgesehene Entwicklungsplan beizufügen. Dieser enthält alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen den Bedingungen der Artikel 2 und 4 entspricht, insbesondere:

— eine Beschreibung der Ausgangslage,

— eine Beschreibung der nach Durchführung des Plans erwarteten Lage an Hand einer Vorausschätzung,

— eine Beschreibung der Maßnahmen und insbesondere der Investitionen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse durchgeführt werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/6#abs-2 (2) Falls der Entwicklungsplan eine Vergrößerung der Betriebsfläche vorsieht, setzt sich die zu erreichende Fläche zusammen aus:

— dem Land, das bereits im Besitz des Betriebsinhabers ist,

— dem Land, dessen Überlassung ihm rechtsverbindlich zugesagt worden ist.

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