Gesetze / RL 72/159/EWG RL 72/159/EWG Art 7 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten— benennen die mit der Prüfung der Anträge und der Genehmigung der Entwicklungspläne beauftragten Stellen,— legen das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren fest.