Gesetze / RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Art 7

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten

— benennen die mit der Prüfung der Anträge und der Genehmigung der Entwicklungspläne beauftragten Stellen,

— legen das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren fest.

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