Art 2
Stand: 02.10.2026
Als entwicklungsfähig im Sinne dieser Richtlinie gilt derjenige landwirtschaftliche Betrieb,
1. dessen Inhaber
a) die Landwirtschaft als Hauptberuf betreibt,
b) ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzt,
c) sich vom Beginn des Entwicklungsplans an zur Buchführung im Sinne von Artikel 11 verpflichtet,
d) einen Betriebsentwicklungsplan aufstellt, der den Bedingungen des Artikels 4 entspricht;
2. dessen Arbeitseinkommen unter dem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Modernisierungsziel liegt oder dessen Arbeitseinkommen 120 % dieses Modernisierungszieles nicht übersteigt und dessen Struktur so beschaffen ist, daß die Erhaltung des Einkommens auf vergleichbarer Höhe gefährdet ist; in letzterem Falle ist die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zinsvergütung auf ⅔ des in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Darlehens begrenzt.