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Art 6 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag ist der in Artikel 2 Buchstabe d) vorgesehene Entwicklungsplan beizufügen. Dieser enthält alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Frage, ob das Unternehmen den Bedingungen der Artikel 2 und 4 entspricht, insbesondere:

— eine Beschreibung der Ausgangslage,

— eine Beschreibung der nach Durchführung des Plans erwarteten Lage an Hand einer Vorausschätzung,

— eine Beschreibung der Maßnahmen und insbesondere der Investitionen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse durchgeführt werden müssen.

(2) Falls der Entwicklungsplan eine Vergrößerung der Betriebsfläche vorsieht, setzt sich die zu erreichende Fläche zusammen aus:

— dem Land, das bereits im Besitz des Betriebsinhabers ist,

— dem Land, dessen Überlassung ihm rechtsverbindlich zugesagt worden ist.