Gesetze / RL 70/50/EWG

RL 70/50/EWG

Art 4

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-70-50-ewg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für diejenigen Waren zu beseitigen, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zugelassen werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-70-50-ewg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, welche sie in Anwendung dieser Richtlinie getroffen haben.

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