Art 4
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-70-50-ewg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für diejenigen Waren zu beseitigen, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zugelassen werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-70-50-ewg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, welche sie in Anwendung dieser Richtlinie getroffen haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 RL 70/50/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.