(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für diejenigen Waren zu beseitigen, die nach Artikel 9 und 10 des Vertrages zum freien Verkehr zugelassen werden müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, welche sie in Anwendung dieser Richtlinie getroffen haben.