Art 3
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie betrifft weiterhin die Maßnahmen über die Vermarktung von Waren, insbesondere betreffend die Form, die Ausmasse, das Gewicht, die Zusammensetzung, die Aufmachung, die Identifizierung, die Aufbereitung, welche unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbar sind und deren beschränkende Wirkungen auf den Warenverkehr den Rahmen der solchen Handelsregelungen eigentümlichen Wirkungen überschreiten.
Dies ist insbesondere der Fall, - wenn die den freien Warenverkehr beschränkende Wirkung ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht;
- wenn das gleiche Ziel durch ein anderes Mittel erreicht werden kann, das den Warenaustausch am wenigsten behindert.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 3 RL 70/50/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 08.07.1992 – C-306/88
- EuGH, 09.02.1982 – C-75/81
- EuGH, 25.11.1981 – C-6/81
- EuGH, 20.02.1979 – C-120/78 · Cassis de DijonZitiert von 21
- EuGH, 16.12.1992 – C-304/90Zitiert von 2
- EuGH, 23.11.1989 – C-145/88Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 RL 70/50/EWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.