Art 5
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-70-50-ewg/5#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, a) die unter Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen;
b) die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, die noch nicht durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt worden ist, oder die in Artikel 44 des EWG-Vertrags genannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-70-50-ewg/5#abs-2 (2) Die Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 des EWG-Vertrags wird durch diese Richtlinie nicht berührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 5 RL 70/50/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.