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# Art 18 RL 2014/90/EU — Notifizierende Behörden

RL 2014/90/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überprüfung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 20, zuständig ist.

(2) Notifizierte Stellen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Kommission kann als Beobachter am Überprüfungsverfahren teilnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und die Überprüfung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle auszuführen sind.

(4) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überprüfung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Anhangs V entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehendem Haftungsanspruch treffen.

(5) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von der in Absatz 4 genannten Stelle ausgeführt werden.

(6) Die notifizierende Behörde muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 18 RL 2014/90/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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