Art 11
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
Die Durchführung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat und gegenüber dem allgemeinen Niveau des Arbeitnehmerschutzes in dem von ihr abgedeckten Bereich herangezogen werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 11 RL 2008/94/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.07.2014 – C-198/13Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit: Nichtfallen staatlicher Entschädigung für überlange Kündigungsschutzverfahren in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- EuGH, 22.02.2024 – C-125/23Zitiert von 6
- EuGH, 25.11.2020 – C-799/19Zitiert von 7
- EuGH, 19.12.2019 – C-168/18Zitiert von 11
- EuGH, 08.05.2019 – C-168/18
- EuGH, 25.07.2018 – C-338/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.11.2016 – C-454/15Zitiert von 7
- EuGH, 08.09.2016 – C-454/15
- EuGH, 18.04.2013 – C-247/12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 RL 2008/94/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.