Art 12
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,
a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;
b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist;
c) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht in den Fällen abzulehnen oder einzuschränken, in denen ein Arbeitnehmer allein oder zusammen mit engen Verwandten Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Betriebs des Arbeitgebers war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 12 RL 2008/94/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.05.2022 – C-101/21Zitiert von 6
- EuGH, 16.02.2023 – C-524/21Zitiert von 1
- EuGH, 10.02.2011 – C-30/10Zitiert von 2
- EuGH, 29.09.2022 – C-524/21
- EuGH, 22.02.2024 – C-125/23Zitiert von 6
- EuGH, 19.12.2019 – C-168/18Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.07.2018 – C-338/17Zitiert von 3
- EuGH, 28.06.2018 – C-57/17Zitiert von 3
- EuGH, 26.04.2018 – C-17/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 RL 2008/94/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.