Art 3
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu Art 3 RL 2008/94/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 24.11.2016 – C-454/15Zitiert von 7
- EuGH, 25.11.2020 – C-799/19Zitiert von 7
- EuGH, 28.06.2018 – C-57/17Zitiert von 3
- EuGH, 22.02.2024 – C-125/23Zitiert von 6
- EuGH, 07.09.2016 – C-496/15
- EuGH, 16.02.2023 – C-524/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuG, 17.12.2025 – T-1109/25
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- SG Karlsruhe, 21.11.2023 – S 2 AL 2410/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 RL 2008/94/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.