Gesetze / RL 2008/50/EG

RL 2008/50/EG

Art 31 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/31#abs-1 (1) Die Richtlinien 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG und 2002/3/EG werden mit Wirkung vom 11. Juni 2010 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung oder Anwendung dieser Richtlinien bleiben hiervon unberührt.

Ab 11. Juni 2008 gilt jedoch Folgendes:

a) Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG erhält folgenden Wortlaut: „(1) Die Einzelvorschriften über die Übermittlung der gemäß Artikel 11 abzugebenden Informationen werden nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“;

b) Artikel 7 Absatz 7, Anhang VIII Abschnitt I Fußnote 1 und Anhang IX Abschnitt VI der Richtlinie 1999/30/EG werden gestrichen;

c) Artikel 5 Absatz 7 und Anhang VII Abschnitt III der Richtlinie 2000/69/EG werden gestrichen;

d) Artikel 9 Absatz 5 und Anhang VIII Abschnitt II der Richtlinie 2002/3/EG werden gestrichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/31#abs-2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatzes 1 bleiben folgende Artikel in Kraft:

a) Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG bis 31. Dezember 2010;

b) Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2002/3/EG bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsmaßnahmen;

c) Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 1999/30/EG bis 31. Dezember 2009.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/31#abs-3 (3) Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/31#abs-4 (4) Die Entscheidung 97/101/EG wird mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der in Artikel 28 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Durchführungsmaßnahmen aufgehoben.

Artikel 7 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich der Entscheidung 97/101/EG werden mit Wirkung vom 11. Juni 2008 aufgehoben.

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