Art 9 Beurteilungskriterien
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/9#abs-1 (1) Haben in einem Gebiet oder Ballungsraum die Ozonkonzentrationen die in Anhang VII Abschnitt C festgelegten langfristigen Ziele in einem Jahr der vorangehenden fünfjährigen Messperiode überschritten, so sind ortsfeste Messungen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/9#abs-2 (2) Liegen die Daten für die vorangehende fünfjährige Messperiode nicht vollständig vor, so können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, an denen wahrscheinlich die höchsten Schadstoffwerte erreicht werden, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele während dieser fünf Jahre überschritten wurden.