Art 3 Verantwortungsbereiche
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
a) Beurteilung der Luftqualität;
b) Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
d) Analyse der Beurteilungsmethoden;
e) Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
f) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.