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# Art 3 RL 2008/50/EG — Verantwortungsbereiche

RL 2008/50/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

a) Beurteilung der Luftqualität;

b) Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);

c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;

d) Analyse der Beurteilungsmethoden;

e) Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;

f) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.

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Zitiervorschlag: Art 3 RL 2008/50/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-50-eg/3

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