Gesetze / RL 2008/50/EG

RL 2008/50/EG

Art 4 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten legen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Gebiete und Ballungsräume fest. In allen Gebieten und Ballungsräumen wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten.

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