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Art 3 RL 2008/50/EG — Verantwortungsbereiche

RL 2008/50/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

a) Beurteilung der Luftqualität;

b) Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);

c) Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;

d) Analyse der Beurteilungsmethoden;

e) Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;

f) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.