Art 17 Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-115-eg/17#abs-1 (1) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-115-eg/17#abs-2 (2) Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-115-eg/17#abs-3 (3) In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-115-eg/17#abs-4 (4) Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-115-eg/17#abs-5 (5) Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.