Gesetze / RL 2004/80/EG

RL 2004/80/EG

Art 16 Zentrale Kontaktstellen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Kontaktstelle zum Zweck der

a) Unterstützung bei der Durchführung von Artikel 13 Absatz 2;

b) Förderung einer engen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Unterstützungs- und den Entscheidungsbehörden der Mitgliedstaaten und

c) Unterstützung und Erarbeitung von Lösungen für Probleme, die möglicherweise bei der Anwendung der Artikel 1 bis 10 auftreten.

Die Vertreter der Kontaktstellen kommen regelmäßig zusammen.

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