Art 16 Zentrale Kontaktstellen
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Kontaktstelle zum Zweck der
a) Unterstützung bei der Durchführung von Artikel 13 Absatz 2;
b) Förderung einer engen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Unterstützungs- und den Entscheidungsbehörden der Mitgliedstaaten und
c) Unterstützung und Erarbeitung von Lösungen für Probleme, die möglicherweise bei der Anwendung der Artikel 1 bis 10 auftreten.
Die Vertreter der Kontaktstellen kommen regelmäßig zusammen.