Art 6 Antragsübermittlung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/6#abs-1 (1) Die Unterstützungsbehörde übermittelt den Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/6#abs-2 (2) Bei der Übermittlung des Antrags verwendet die Unterstützungsbehörde das Standardformular gemäß Artikel 14.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/6#abs-3 (3) In welcher Sprache der Antrag sowie etwaige Belege und Unterlagen zu übermitteln sind, wird nach Artikel 11 Absatz 1 festgelegt.