Art 4 Information potenzieller Antragsteller
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass potenzielle Antragsteller in einer von den Mitgliedstaaten für angemessen erachteten Weise Zugang zu wichtigen Informationen über die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung haben.