Gesetze / RL 2004/80/EG

RL 2004/80/EG

Art 4 Information potenzieller Antragsteller

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass potenzielle Antragsteller in einer von den Mitgliedstaaten für angemessen erachteten Weise Zugang zu wichtigen Informationen über die Möglichkeiten der Beantragung einer Entschädigung haben.

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