Gesetze / RL 2002/53/EG RL 2002/53/EG Art 21 Stand: 02.10.2026 Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklungen im Bereich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu berücksichtigen.