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Art 21 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklungen im Bereich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu berücksichtigen.