Art 1 Zweck
Stand: 02.10.2026
Zweck dieser Richtlinie ist es, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander stärker anzugleichen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 1 RL 2002/15/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 02.03.2017 – C-97/16Zitiert von 4
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 C 24/19Anfrage bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts: Anwendbarkeit des § 3 ArbZG auf Fahrer i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1Zitiert von 1
- BAG, 20.04.2011 – 5 AZR 200/10Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - VergütungspflichtZitiert von 50
- VG Hamburg, 12.03.2015 – 17 K 3507/14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.