Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 5 Ausbildung und staatliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/psychthg--1998/5#abs-1 (1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/psychthg--1998/5#abs-2 (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/psychthg--1998/5#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.