Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThG§ 2 Erteilung der Approbation
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.04.2006 – 8 LA 153/05
- VG Freiburg, 13.10.2021 – 1 K 1228/21
- VG Gelsenkirchen, 07.12.2021 – 18 K 3240/20
- VG Stuttgart, 01.10.2009 – 4 K 597/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 29.05.2001 – 3 K 3148/99
- BSG, 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 RZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 30.01.2026 – 12 ME 136/25
- VG Bayreuth, 21.02.2025 – B 8 E 25.119Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 20.12.2024 – B 8 S 24.1142
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PsychThG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/2#abs-1 (1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/2#abs-2 (2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThG%202020/2#abs-3 (3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.